Die Verordnung regelt im ersten Teil die Selbstüberwachung öffentlicher Kanalisationen und der Abwassersysteme großer Betriebe mit einer befestigten Fläche von 3 Hektar oder mehr. Im zweiten Teil regelt die Verordnung die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen. Sie beschränkt sich dabei im Wesentlichen auf die Prüfung von Neuanlagen und von bestehenden Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten.

Eine Zusammenstellung der Fristen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen ausgenommen sind Leitungen zur alleinigen Ableitung von Regenwasser, z.B. RW-führendeLeitungen im Mischsyst. Regelungen zu landesweiten Fristen
erstmalige Prüfung wiederholende Prüfung
nach Neubau oder Änderung
häusliches Abwasser unverzüglich 30 J. nach Erstprüfung
gewerbliches/industrielles Abwasser unverzüglich nach DIN 1986-30
– im Wasserschutzgebiet* –
häusliches Abwasser
errichtet vor 1965 bis 2015 bis 2045
(vor 1965) jedoch bereits geprüft zw. 1996 – 2013 nicht erneut nötig bis 2045
errichtet nach 1965 bis 2020 bis 2050
(nach 1965) jedoch bereits geprüft zw. 1996 – 2013 nicht erneut nötig bis 2050
industriell/gewerbliches Abwasser
errichtet vor 1990 bis 2015 nach DIN 1986-30
errichtet nach 1990 bis 2020 nach DIN 1986-30
bereits geprüft zwischen 1996 – 2013 nicht erneut nötig nach DIN 1986-30
– außerhalb Wasserschutzgebiet –
häusliches Abwasser
– bereits geprüft zwischen 1996 – 2013 nicht erneut nötig
– noch nicht geprüft keine landesweite Frist
industriell/gewerbliches Abwasser
– für das Anforderungen gelten nach Anh. AbwV bis 2020 nach DIN 1986-30
– außerhalb der Anforderungen nach Anh. AbwV keine landesweite Frist nach DIN 1986-30