Grundstücksentwässerung – Fragen und Antworten
Die Verordnung regelt im ersten Teil die Selbstüberwachung öffentlicher Kanalisationen und der Abwassersysteme großer Betriebe mit einer befestigten Fläche von 3 Hektar oder mehr. Im zweiten Teil regelt die Verordnung die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen. Sie beschränkt sich dabei im Wesentlichen auf die Prüfung von Neuanlagen und von bestehenden Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten.
Eine Zusammenstellung der Fristen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen ausgenommen sind Leitungen zur alleinigen Ableitung von Regenwasser, z.B. RW-führendeLeitungen im Mischsyst. | Regelungen zu landesweiten Fristen | |||
erstmalige Prüfung | wiederholende Prüfung | |||
nach Neubau oder Änderung | ||||
häusliches Abwasser | unverzüglich | 30 J. nach Erstprüfung | ||
gewerbliches/industrielles Abwasser | unverzüglich | nach DIN 1986-30 | ||
– im Wasserschutzgebiet* – | ||||
häusliches Abwasser | ||||
errichtet vor 1965 | bis 2015 | bis 2045 | ||
(vor 1965) jedoch bereits geprüft zw. 1996 – 2013 | nicht erneut nötig | bis 2045 | ||
errichtet nach 1965 | bis 2020 | bis 2050 | ||
(nach 1965) jedoch bereits geprüft zw. 1996 – 2013 | nicht erneut nötig | bis 2050 | ||
industriell/gewerbliches Abwasser | ||||
errichtet vor 1990 | bis 2015 | nach DIN 1986-30 | ||
errichtet nach 1990 | bis 2020 | nach DIN 1986-30 | ||
bereits geprüft zwischen 1996 – 2013 | nicht erneut nötig | nach DIN 1986-30 | ||
– außerhalb Wasserschutzgebiet – | ||||
häusliches Abwasser | ||||
– bereits geprüft zwischen 1996 – 2013 | nicht erneut nötig | |||
– noch nicht geprüft | keine landesweite Frist | |||
industriell/gewerbliches Abwasser | ||||
– für das Anforderungen gelten nach Anh. AbwV | bis 2020 | nach DIN 1986-30 | ||
– außerhalb der Anforderungen nach Anh. AbwV | keine landesweite Frist | nach DIN 1986-30 |
Für Abwasserleitungen, in denen gewerblich/industrielles Abwasser abgeleitet wird, gilt die DIN 1986 Teil 30. Die DIN 1986 Teil 30 schreibt für bestehende Abwasserleitungen innerhalb von Wasserschutzgebieten Wiederholungsprüfungen nach 5 Jahren in der Wasserschutzzone II, in der Wasserschutzzone III nach 5 bis 10 Jahren und außerhalb von Wasserschutzgebieten nach 5 oder 20 Jahren vor.
Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind entsprechend der Verordnung abweichend von der DIN 1986 Teil 30 jeweils erst nach 30 Jahren einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen.
Hinzuweisen ist darauf, dass die Verordnung für Abwasserleitungen zur Fortleitung häuslichen Abwassers keine Frist für die erste Prüfung außerhalb von Wasserschutzgebieten vorgibt. Unabhängig davon ist der Grundstückseigentümer nach dem WHG grundsätzlich verpflichtet diese Abwasseranlagen regelmäßig zu prüfen.
Quelle: http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/wasser/abwasser/dichtheitspruefung/index.php und https://recht.nrw.de
Ja, die Kommunen benötigen in jedem Fall eine Bescheinigung, die ein Sachkundiger ausstellt: Unabhängig vom gewählten Verfahren ist also nach Abschluss der Sanierungsarbeiten eine Prüfung von einem Sachkundigen durchzuführen und zu protokolieren.
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer haben große Schäden an Abwasserleitungen kurzfristig zu sanieren oder sanieren zu lassen. Mittelgroße Schäden sind in einem Zeitraum von zehn Jahren zu sanieren. Bei Bagatellschäden ist eine Sanierung in der Regel vor der Wiederholungsprüfung nicht erforderlich. Die Klassifizierung der Schäden ergibt sich aus der DIN 1986-30 bzw. aus dem Bildreferenzkatalog des MKULNV.
Bei Neubauten, wenn Abwasserleitungen neu gebaut oder bestehende ausgetauscht bzw. saniert werden, müssen diese auf Dichtheit geprüft werden. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Prüfung neu errichteter Kanäle und Abwasserleitungen finden sich in der DIN EN 1610 wieder. Bei neu errichteten Leitungen ist gemäß Normen und Regelwerken neben einer Sichtprüfung stets eine Druckprüfung mit Luft oder Wasser durchzuführen. Sanierte Abwasserleitungen sind je nach Verfahren nach unterschiedlichen Anforderungen zu prüfen. Hinweise geben z. B. die DIN 1986-30 und die DIN EN 1610. Reparierte Abwasserleitungen sind je nach Verfahren und Ausmaß der Reparatur entweder mit Luft- oder Wasserdruck (DIN EN 1610) oder optisch zu prüfen (DIN 1986- 30).
Der Abwasserbetrieb Ihrer Kommune informiert Sie über Kooperationsmöglichkeiten, z.B. falls eine gemeinsame Ausschreibung für die Untersuchung der öffentlichen und privaten Leitungen organisiert werden kann. Die gemeinsame Prüfung der privaten Leitungen und öffentlichen Kanäle ist manchmal möglich, aber nicht immer zweckmäßig oder kostengünstiger und kann auch nicht immer organisiert werden.
Grundstücksbesitzer können bei ihrer Kommune erfragen, ob die Grundstücksanschlussleitung Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist und wie die Satzung für die Zustands- und Funktionsprüfung aussieht und ob/welche Frist damit für sie gilt. Der Rat muss über die Satzung entscheiden. Oft ist sie auch auf der Internetseite der Kommune zu finden.
Die Abwasserbetriebe in den Städten und Gemeinden in NRW geben hierüber Auskunft. Daneben kann die Frage, ob ein Grundstück im Wasserschutzgebiet liegt, im Internet unter
http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/map/index.jsf
ermittelt werden.
Ja. Sie müssen für die Leitungen, die Ihr Abwasser ableiten die Zustands- und Funktionsprüfung durchführen lassen, auch wenn die Leitungen über fremde Grundstücke führen. Die Eigentümer der anderen Grundstücke müssen die Maßnahmen zur Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung dulden.
Nein, die Zustands- und Funktionsprüfung betrifft nur Abwasserleitungen. Hinsichtlich der erdverlegten Abwasserleitungen bis zur Kleinkläranlage gelten allerdings dieselben Regelungen wie im Falle des Anschlusses an eine öffentliche Kanalisation. Grundsätzlich gilt die Anforderung zur Dichtheit allerdings auch für Kleinkläranlagen – auch dann, wenn diese Anlage im Rahmen eines bestehenden Wartungsvertrages regelmäßig einer grundlegenden Inspektion unterzogen wird.
Vor Inbetriebnahme der neu verlegten Leitungen sollte in der Regel eine Dichtheitsprüfung mit Wasser- oder Luftdruck gemäß DIN EN 1610 durchgeführt und entsprechend mit einem Prüfprotokoll dokumentiert werden. Sollte keine Prüfung durchgeführt worden sein oder sollte kein Protokoll vorliegen, so gelten für Neubauten in Wasserschutzgebieten die gleichen Fristen und die gleichen Prüfanforderungen wie für bestehende Gebäude. Generell ist zu empfehlen, vor allem beim Kauf eines neuen Hauses auf eine aktuelle Prüfbescheinigung zu achten.
Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionsfähigkeit geprüft worden sind, bedürfen keiner erneuten erstmaligen Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben. In Wasserschutzgebieten ist eine Wiederholungsprüfung für Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, erst bis zum 31.12.2045 (Abwasserleitungen vor dem 01.01.1965 errichtet) bzw. erst bis zum 31.12.2050 erforderlich.
Private Abwasserleitungen müssen bei ihrer Ersterrichtung oder nach wesentlicher Änderung (insbesondere bei einer Sanierung/Erneuerung) unverzüglich geprüft werden. In Wasserschutzgebieten müssen private Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, wenn diese Abwasserleitungen vor dem 01.01.1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1990 errichtet wurden, bis zum 31.12.2015 geprüft werden. Ansonsten gilt in Wasserschutzgebieten die Frist zum 31.12.2020. Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben.
Die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 1986-30, DIN EN 1610) erfolgen. Vielfach ist eine optische Inspektion (Kamerabefahrung) ausreichend.
Die Verordnung gilt für im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser. Reine Niederschlagswasserleitungen müssen nicht geprüft werden; auch dann nicht, wenn Mischwasser in diese zurück stauen kann.
Von der Prüfpflicht sind Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben ausgenommen, jedoch sind (in Wasserschutzgebieten) die Zuleitungen zu prüfen. Ebenfalls ausgenommen sind reine Niederschlagswasserleitungen.
Von der Erstprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen (in Wasserschutzgebieten) ist die gesamte private Abwasserleitung betroffen, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt ist. Der Grundstückseigentümer muss alle Teile der Abwasserleitung prüfen, die nach Ortsrecht (Satzungsrecht) nicht Bestandteil der öffentlichen Anlage sind. In Abhängigkeit von der Satzung kann das auch die Grundstücksanschlussleitung (Abwasserleitung im öffentlichen Grundstück bis zum öffentlichen Sammler) sein. Ist die Grundstücksanschlussleitung nach der Satzung Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, so obliegt die Prüfung der Gemeinde (Anlage 1 zur Verordnung, Zeile 1a).