Von der Prüfpflicht sind Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben ausgenommen, jedoch sind (in Wasserschutzgebieten) die Zuleitungen zu prüfen. Ebenfalls ausgenommen sind reine Niederschlagswasserleitungen.
Von der Prüfpflicht sind Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben ausgenommen, jedoch sind (in Wasserschutzgebieten) die Zuleitungen zu prüfen. Ebenfalls ausgenommen sind reine Niederschlagswasserleitungen.