Von der Erstprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen (in Wasserschutzgebieten) ist die gesamte private Abwasserleitung betroffen, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt ist. Der Grundstückseigentümer muss alle Teile der Abwasserleitung prüfen, die nach Ortsrecht (Satzungsrecht) nicht Bestandteil der öffentlichen Anlage sind. In Abhängigkeit von der Satzung kann das auch die Grundstücksanschlussleitung (Abwasserleitung im öffentlichen Grundstück bis zum öffentlichen Sammler) sein. Ist die Grundstücksanschlussleitung nach der Satzung Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, so obliegt die Prüfung der Gemeinde (Anlage 1 zur Verordnung, Zeile 1a).